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BGH - Entscheidung vom 01.09.2010

5 StR 324/10

Normen:
StGB § 51 Abs. 4 S. 2
StGB § 113
StGB § 240
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 5 StR 324/10

DRsp Nr. 2010/17015

Bestand einer Einzelfreiheitsstrafe wegen Nötigung trotz deren Eigenschaft als lex generalis ggü. eines zugleich tatsächlich mitverwirklichten Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

Der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ist gegenüber der zugleich verwirklichten Nötigung lex specialis.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil

a) im Schuldspruch dahin berichtigt und klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen Verabredung einer besonders schweren räuberischen Erpressung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt ist;

b) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 S. 2; StGB § 113 ; StGB § 240 ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 15.03.2010