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BGH - Entscheidung vom 08.04.2010

VII ZR 149/09

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S 2Hs. 2

BGH, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen VII ZR 149/09

DRsp Nr. 2010/6651

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Juli 2009 wird zurückgewiesen, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Der Senat geht davon, dass die Feststellung zur Verpflichtung von Schadensersatz entsprechend den Gründen des landgerichtlichen Urteils sich nur auf solche Schäden bezieht, die auf die mangelhafte Abdichtung gegen aufsteigendes oder drückendes Wasser zurückzuführen sind. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse für weitere Ursachen von Feuchtigkeit einstehen, kommt es deshalb nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 25.000,00 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S 2Hs. 2;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 186/07
Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 80/08