BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen VII ZR 96/09
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, soweit das Berufungsgericht die Leistungen der Klägerin der Honorarzone 1 zugeordnet hat. Bedenken gegen diese Einordnung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht dargelegt wird.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Gegenstandswert: 37.578,93 €