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BGH - Entscheidung vom 08.04.2010

VII ZR 61/09

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2,Hs. 2

Fundstellen:
VersR 2011, 766

BGH, Beschluss vom 08.04.2010 - Aktenzeichen VII ZR 61/09

DRsp Nr. 2010/6575

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu den vertraglichen Grundlagen für die Ermittlung der der Abrechnung zugrunde zu legenden Kosten veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 45.932,87 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2,Hs. 2;
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 21/07
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 22/07
Fundstellen
VersR 2011, 766