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BGH - Entscheidung vom 16.12.2010

III ZR 26/10

Normen:
ZPO § 240 S. 2

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen III ZR 26/10

DRsp Nr. 2010/23371

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 2010 - 3 U 4951/07 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 ( III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) sowie seine Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 ( III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) und vom 24. November 2010 ( III ZR 8/10) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 als faktischer Geschäftsführer der Komplementärin anzusehen sein könnte, kommt es nicht an.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.

Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 und die Revision des Klägers ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

Normenkette:

ZPO § 240 S. 2;
Vorinstanz: OLG München, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 4951/07
Vorinstanz: LG München I, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 8743/07