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BGH - Entscheidung vom 16.12.2010

III ZR 268/09

Normen:
ZPO § 240 S. 2

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen III ZR 268/09

DRsp Nr. 2010/23370

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. September 2009 - 15 U 2357/08 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 ( III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) sowie seine Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 ( III ZR 255/09, BeckRS 2010, 28213) und vom 24. November 2010 ( III ZR 8/10) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementärin genommen hat, kommt es hiernach nicht an.

Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 je zur Hälfte zu tragen.

Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird auf 35.432,53 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

Normenkette:

ZPO § 240 S. 2;
Vorinstanz: OLG München, vom 30.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 2357/08
Vorinstanz: LG München I, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 8745/07