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BGH - Entscheidung vom 20.09.2010

II ZR 17/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - Aktenzeichen II ZR 17/09

DRsp Nr. 2010/17558

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall eine Abmahnung vor Ausschluss aus der Genossenschaft ausnahmsweise entbehrlich war. Denn das angegriffene Urteil wird jedenfalls von seiner zweiten Erwägung getragen, dass der Ausschluss des Klägers als solcher (selbst wenn man eine Abmahnung für nicht erforderlich halten wollte) unverhältnismäßig war. Die dahingehenden Ausführungen beruhen auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen und lassen keinen revisionsrechtlichen relevanten Fehler erkennen.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 470.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: