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BGH - Entscheidung vom 14.01.2010

VII ZR 91/09

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen VII ZR 91/09

DRsp Nr. 2010/2518

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Werklohn sei mangels Abnahme nicht fällig, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Hinweispflicht verletzt, veranlasst die Zulassung ebenfalls nicht, weil nicht dargetan ist, was der Kläger bei ordnungsgemäßem Hinweis vorgetragen hätte.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 43.373,89 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 06.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 78/06
Vorinstanz: LG Kassel, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 93/03