BGH, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen IV ZR 155/09
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bei fehlender Geltendmachung von Revisionsgründen; Kostenerstattung für den Streithelfer
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Der Senat hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte (Artt. 103 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG ) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin (§§ 97 Abs. 1 , 101 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 90.367,34 €