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BGH - Entscheidung vom 14.01.2010

V ZA 9/09

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen V ZA 9/09

DRsp Nr. 2010/1596

Berücksichtigung von Wohngeldrückständen bei der Bemessung der mit einer Revision geltend gemachten Beschwer

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 2009 wäre unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Die von der Klägerin bezifferten Wohngeldrückstände sowie das laufende Wohngeld können für die Bemessung der Beschwer nicht zugrunde gelegt werden. Mangels anderer Anhaltspunkte bleibt der von der Klägerin in den Vorinstanzen angegebene Wert von 20.000 € maßgeblich.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Vorinstanz: KG Berlin, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 19/08
Vorinstanz: LG Berlin, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 326/07