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BGH - Entscheidung vom 08.06.2010

1 StR 181/10

Normen:
StPO § 244 Abs. 5
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ 2011, 110

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 1 StR 181/10

DRsp Nr. 2010/11257

Berücksichtigung der Möglichkeit einer Fremdsuggestion durch die Mutter der Geschädigten i.R.e. Falles von schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 5 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Ingolstadt, vom 03.11.2009
Fundstellen
NStZ 2011, 110