BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 1 StR 181/10
DRsp Nr. 2010/11257
Berücksichtigung der Möglichkeit einer Fremdsuggestion durch die Mutter der Geschädigten i.R.e. Falles von schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Ingolstadt, vom 03.11.2009
Fundstellen
NStZ 2011, 110
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