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BGH - Entscheidung vom 14.01.2010

V ZR 93/08

Normen:
ZPO § 319

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen V ZR 93/08

DRsp Nr. 2010/3209

Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Tenor

Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Berichterstatters vom 7. Dezember 2009 wird der Tenor des Senatsurteils vom 19. Juni 2009 nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Zahlungsantrag in Höhe von 67.987,72 EUR nebst hierauf entfallender Zinsen sowie über den Feststellungsantrag zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 319 ;
Vorinstanz: OLG München, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 5231/07
Vorinstanz: LG München I, vom 09.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2307/06