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BGH - Entscheidung vom 19.05.2010

2 StR 525/09

BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 2 StR 525/09

DRsp Nr. 2010/9562

Berichtigung eines Schuldspruchs

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn - als Wirtschaftsstrafkammer - vom 27. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren in 35 Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat hat den offensichtlichen Zählfehler des Landgerichts in der Urteilsformel berichtigt.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 27.03.2009