BGH, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 1 StR 577/09
DRsp Nr. 2010/12304
Berichtigung eines Beschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 20. Mai 2010 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Abschnitt 3 Buchst. d) Randnummer 20 Zeile 2 f. der Gründe statt "kann dieser Sperrgrund noch zur Anwendung kommen" heißen muss "kann dieser Sperrgrund nicht zur Anwendung kommen".
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