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BGH - Entscheidung vom 30.06.2010

2 StR 267/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 2 StR 267/10

DRsp Nr. 2010/12305

Berichtigung des Urteilstenors wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 21. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens entsprechend der ausweislich des Protokolls verkündeten Urteilsformel (Bl. 556 d.A.) dahin berichtigt, dass der Angeklagte schuldig ist der Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Nötigung, der Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung, der Bedrohung in Tateinheit mit Nachstellung und der versuchten Nötigung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. August 2005 - 5 StR 200/05). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Limburg, vom 21.01.2010