BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 1 StR 78/10
DRsp Nr. 2010/9558
Berichtigung der Entscheidungsgründe eines Senatsbeschlusses aufgrund eines offensichtlichen Fassungsversehens
Tenor
Die Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 27. April 2010 werden dahin berichtigt, dass das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs in 39 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat.
Gründe
Die Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 27. April 2010 sind entsprechend des Tenors zu berichtigen, da insoweit ein offensichtliches Fassungsversehen vorliegt.
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