BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 5 StR 172/10
DRsp Nr. 2010/9879
Bemühungen für eine therapeutische und soziale Stabilisierung des im Maßregelvollzug Untergebrachten bei begrenzter Schwere der Anlasstat
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Verkündet am: vom 19. Mai 2010
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 15.12.2009
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