Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.05.2010

5 StR 172/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 67d
StGB § 67e

BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 5 StR 172/10

DRsp Nr. 2010/9879

Bemühungen für eine therapeutische und soziale Stabilisierung des im Maßregelvollzug Untergebrachten bei begrenzter Schwere der Anlasstat

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 67d; StGB § 67e;

Verkündet am: vom 19. Mai 2010

Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 15.12.2009