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BGH - Entscheidung vom 25.02.2010

V ZR 162/09

Normen:
ZPO § 579

BGH, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen V ZR 162/09

DRsp Nr. 2010/4902

Bemessung eines Gebührenstreitwerts nach dem Interesse an der ungehinderten Ausübung eines Gehrechts und eines Fahrtrechts

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. August 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.840,79 €.

Normenkette:

ZPO § 579 ;

Gründe

I.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen ein Berufungsurteil, durch das ihre Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO ) abgewiesen worden ist. Ziel dieser Klage ist die Wiederaufnahme eines Rechtsstreits, in dem die Klägerin durch Versäumnisurteil verurteilt wurde, die Bebauung ihres Grundstücks insoweit zu unterlassen und die auf diesem Grundstück errichteten Bauten insoweit zu beseitigen, als das zugunsten der Beklagten bestehende Geh- und Fahrtrecht auf dem dort angelegten Weg beeinträchtigt wird, und in dem auf dieser Grundlage Ersatzvornahme-, Ordnungsgeld- und Kostenfestsetzungsbeschlüsse ergangen sind.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1.

Die Beschwer aus der Abweisung einer Nichtigkeitsklage entspricht der Beschwer, die sich für die klagende Partei aus den ihr nachteiligen Entscheidungen des Vorprozesses ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 4. April 1978, VI ZB 11/77, AnwBl. 1978, 260, 261). Hierzu enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Auf die von ihr zur Darlegung der Beschwer herangezogenen - sich gemäß der Aufstellung vom 31. Oktober 2007 auf 37.840,79 EUR (nicht: 32.840,79 EUR) addierenden - Gebührenstreitwerte der die Klägerin belastenden Entscheidungen kommt es nicht an. Denn der Gebührenstreitwert bemisst sich jeweils nach dem Interesse der Beklagten (den damaligen Klägern) an der ungehinderten Ausübung ihres Geh- und Fahrtrechts. Dieses ist nicht identisch mit dem Interesse der Klägerin, die auf dem Weg errichteten Bauten nicht beseitigen und die Errichtung neuer Bauten nicht unterlassen zu müssen (vgl. Senat, BGHZ 124, 313 für die Beseitigung einer Eigentumsstörung sowie BGH, Beschl. v. 29. April 2004, III ZB 72/03, WuM 2004, 351, 353; Beschl. v. 15. Juni 2005, XII ZR 104/02, NZM 2005, 677 ). Schon deshalb ist eine mit der Revision geltend zu machende Beschwer von mehr als 20.000 EUR nicht dargetan.

2.

Selbst wenn aber hinsichtlich des Versäumnisurteils der Streitwert des Ausgangsverfahrens (10.000 EUR) als Beschwer der Klägerin anzusetzen wäre und hierzu - in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin - weitere 5.000 EUR für den Ordnungsgeldbeschluss vom 6. September 2004 (Höhe des verhängten Ordnungsgeldes) sowie die jeweiligen Zahlbeträge aus den in der Aufstellung vom 31. Oktober 2007 genannten Kostenfeststellungsbeschlüssen (insgesamt 2.840,79 EUR) hinzugerechnet werden, ergibt sich keine 20.000 EUR übersteigende Beschwer. Die beiden weiteren in der Aufstellung genannten Beschlüsse - der Ersatzvornahmebeschluss vom 5. November 2001 und der Zwangsgeldbeschluss vom 8. Februar 2002 - beschweren die Klägerin nämlich nicht, wie in der Aufstellung angegeben, mit jeweils 10.000 EUR.

a)

Der Zwangsgeldbeschluss vom 5. November 2001 beschwert die Klägerin nicht mehr, denn er wurde auf ihre sofortige Beschwerde hin durch Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 30. April 2002 aufgehoben.

b)

Durch den Beschluss vom 8. Februar 2002, mit dem die Beklagten ermächtigt worden sind, die Beseitigung der Bauten (Balken) durch ein von ihnen beauftragtes Unternehmen vornehmen zu lassen, ist die Klägerin zwar in Höhe der Kosten der Ersatzvornahme beschwert, diese sind von dem Landgericht aber nur mit (voraussichtlich) 104,40 DM angesetzt worden; dass tatsächlich höhere Kosten entstanden sind, ist nicht erkennbar. Durch die - in dem Beschluss ebenfalls enthaltene - Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000 DM für die Zuwiderhandlung gegen das Versäumnisurteil ist die Klägerin ebenfalls nicht mehr beschwert. Sie ist hinfällig, nachdem das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss vom 6. September 2004 festgesetzt wurde.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2902/05
Vorinstanz: OLG München, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 5373/07