BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen IX ZA 12/10
Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Schuldners i.S.d § 4a Abs. 2 InsO
Sind die Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 InsO , einem Schuldner einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, vom Beschwerdegericht einzelfallbezogen verneint worden, ist die pauschale Erhebung einer Rechtsbeschwerde dagegen ohne Aussicht auf Erfolg.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4. März 2010 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 InsO dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muss, typischerweise von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts, ab (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, ZVI 2003, 226 ; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZVI 2003, 225 ). Das Beschwerdegericht hat dies einzelfallbezogen verneint.