BGH, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen IX ZB 72/10
DRsp Nr. 2010/11295
Beiordnung eines Notanwalts im Fall der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung
Nach § 78b Abs. 1 ZPO kommt bei aussichtsloser Rechtsverfolgung die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht.
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO ). Das Verfahren ist durch den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 12. Mai 2010 abgeschlossen.
Die Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen.
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 202/09
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 227/09
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