BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 2 StR 390/10
DRsp Nr. 2010/17021
Begründetheit einer Revision
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. April 2010 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des schweren Raubes schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Hanau, vom 27.04.2010
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