BGH, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 4 StR 522/09
Begründetheit einer Revision aufgrund fehlerhafter Annahme einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr anstatt sechs Monate bei Verurteilung zu zwei Jahren und sechs Monaten
Tenor
1.Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
2.Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Hinsichtlich des Angeklagten M. hat das Landgericht übersehen, dass § 224 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten androht, und ist stattdessen von einer Mindeststrafdrohung von einem Jahr ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht insoweit eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt hat, kann der Senat - unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Strafzumessungserwägungen - mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sich das Landgericht an der fehlerhaften Strafrahmenuntergrenze orientiert hat.