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BGH - Entscheidung vom 09.02.2010

5 StR 15/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 5 StR 15/10

DRsp Nr. 2010/3498

Begründetheit einer Revision

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. September 2009 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch die Revision der Angeklagten Y. Z. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 12. März 2008 einbezogen ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 17.09.2009