BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 5 StR 15/10
DRsp Nr. 2010/3498
Begründetheit einer Revision
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. September 2009 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch die Revision der Angeklagten Y. Z. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 12. März 2008 einbezogen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 17.09.2009
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