Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.02.2010

IX ZR 82/08

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen IX ZR 82/08

DRsp Nr. 2010/3537

Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Hält der Tatrichter den Vortrag des Klägers für ausreichend substantiiert und richtig, ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.057,02 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Frage, wie konkret die einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Stundenlohnabrechnung eines Rechtsanwalts dargelegt werden müssen, insbesondere ob der Anwalt konkret angeben muss, welche Leistung er wann erbracht habe und wie lange sie gedauert habe, braucht im Streitfall nicht allgemein beantwortet zu werden. Sie betrifft hier die dem Tatrichter vorbehaltene Beurteilung der ausreichenden Substantiierung der Klage. Hält der Tatrichter den Vortrag des Klägers für ausreichend substantiiert und überzeugt er sich von seiner Richtigkeit, ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen.

Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zwischen Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft und solchen der Vorgesellschaft unterschieden hat, erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Unterscheidung war für die Entscheidung des Berufungsgerichts unerheblich, weil auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen davon auszugehen ist, dass sich die maßgeblichen Beteiligten - auch die künftigen Geschäftsführer der GmbH - darin einig waren, dass alle Verbindlichkeiten aus dem Anwaltsmandat, also auch solche aus der Zeit vor der Gründung der GmbH, von dieser getragen werden sollten.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 101/07
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 66/06