BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 2 StR 524/09
DRsp Nr. 2010/6568
Begründetheit einer Anhörungsrüge bei fehlender Verwertung von Tatsachen oder Beweisen zum Nachteil des Angeklagten oder Übergehens von zu berücksichtigenden Vorbringen des Verurteilten
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
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