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BGH - Entscheidung vom 03.02.2010

1 StR 528/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 1 StR 528/09

DRsp Nr. 2010/4392

Begründetheit einer Anhörungsrüge aufgrund einer nachteiligen Bewertung des Verurteilten

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. Januar 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Januar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Januar 2010 ist hiergegen die Anhörungsrüge erhoben worden. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO ) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere trägt der als Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 2009 bis 15. Januar 2010 angekündigte Schriftsatz der Verteidigung zwar das Datum "15.01.2010", ist aber beim Bundesgerichtshof erst am 17. Januar 2010 per Fax eingegangen und konkretisiert lediglich die Sachrüge, auf die hin der Senat das Urteil ohnehin umfassend - auch unter den von der Verteidigung ausdrücklich angesprochenen Gesichtspunkten - auf Rechtsfehler geprüft hat.

Vorinstanz: