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BGH - Entscheidung vom 17.03.2010

2 StR 37/10

Normen:
§ 349 Abs. 2 StPO
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 2 StR 37/10

DRsp Nr. 2010/5441

Begründetheit der Revision i.R.e. Strafurteils wegen Vergewaltigung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. September 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 25.09.2009