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BGH - Entscheidung vom 13.07.2010

4 StR 301/10

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 4 StR 301/10

DRsp Nr. 2010/13452

Begründetheit der Revision bzgl. der Vollziehung einer Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und sieben Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173 ; Beschluss vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Hagen, vom 17.02.2010