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BGH - Entscheidung vom 23.02.2010

1 StR 647/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 1 StR 647/09

DRsp Nr. 2010/4868

Begründetheit der Revision bzgl. der Festsetzung des Tagessatzes einer Geldstrafe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. August 2009 wird mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Höhe eines Tagessatzes der gegen den Angeklagten im Fall C.I.2. der Urteilsgründe verhängten Geldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: