BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 47/07
Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten eines Gläubiger als Voraussetzung für die Versagung einer Restschuldbefreiung
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 5. Februar 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Normenkette:
InsO § 6 ; InsO § 7 ; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;Gründe:
Die gemäß §§ 6 , 7 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).
Der von der Schuldnerin unterbreitete Zulässigkeitsgrund, ob die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger voraussetzt, hat aufgrund der am 8. Januar 2009 ergangenen Senatsentscheidung ( IX ZB 73/08, WM 2009, 515 , 516 Rn. 10 f) nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eine Klärung gefunden. Danach setzt die Verwirklichung dieses Versagungsgrundes, wie vom Beschwerdegericht zutreffend angenommen, keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus. Es genügt vielmehr, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO.; v. 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857 , 858 Rn. 5).
Auch im Übrigen erweist sich die einzelfallbezogene Annahme des Beschwerdegerichts, der Inhaber der Schuldnerin sei seinen Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht ordnungsgemäß nachgekommen, unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungsfrei.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.