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BGH - Entscheidung vom 28.01.2010

VII ZR 13/09

BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen VII ZR 13/09

DRsp Nr. 2010/2539

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mangel der Werkleistung als Rechtfertigung für eine Zulassung zur Revision

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mangel der Werkleistung rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 59.595,46 €

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 01.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 16/08
Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 200/03