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BGH - Entscheidung vom 27.04.2010

VI ZR 34/09

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen VI ZR 34/09

DRsp Nr. 2010/8884

Beanstandung einer Streitwertfesetzung

Tenor

Der Schriftsatz des Klägers vom 6. April 2010 gibt keinen Anlass, den Senatsbeschluss vom 16. März 2010, wonach der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 50.000 EUR festgesetzt und die Revision zugelassen wird, zu ändern.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe

Der Senat hat die Sache im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2010 erneut beraten. Er hält an dem beanstandeten Beschluss fest. Die Argumente, die der Kläger gegen einen 20.000 EUR übersteigenden Streitwert vorbringt, hat der Senat bereits bei der Fassung des Ausgangsbeschlusses erwogen, aber nicht als durchschlagend angesehen. Das Bestreiten des von der Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten Aufwandes für den Fall, dass das Berufungsurteil Bestand hat, veranlasst keine Änderung. Angesichts der Bedeutung der Sache ist ein Wert von 20.000 EUR deutlich untersetzt. Die Zulassung der Revision ist im Hinblick auf die in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgetragenen Zulassungsgründe angezeigt.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 90/07
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 21/08