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BGH - Entscheidung vom 25.03.2010

1 StR 558/09

BGH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 1 StR 558/09

DRsp Nr. 2010/5908

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 6. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 6. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe den Inhalt der Aussage der Nebenklägerin vor dem Ermittlungsrichter unter Verstoß gegen § 261 StPO verwertet, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. März 2010 jedenfalls unbegründet.