BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 5 StR 541/09 - Aktenzeichen 5 StR 294/09
DRsp Nr. 2010/2467
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 29. September 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Gesamtstrafe unterliegt ungeachtet der Reduzierung um ein Jahr denselben Bedenken, die dem Senatsbeschluss vom 5. August 2009 in dieser Sache zugrunde liegen.
Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Gesamtstrafausspruch - sowie über die Kosten der Revision - wird die Sache nunmehr an das Landgericht Dresden zurückverwiesen.
Vorinstanz: LG Bautzen, vom 29.09.2009
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