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BGH - Entscheidung vom 27.01.2010

2 StR 544/09

BGH, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 2 StR 544/09

DRsp Nr. 2010/2161

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2009 werden mit der Maßgabe, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanz: LG Köln, vom 29.06.2009