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BGH - Entscheidung vom 20.01.2010

2 ARs 453/09

BGH, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 2 ARs 453/09 - Aktenzeichen 2 AR 281/09

DRsp Nr. 2010/2159

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Neuss vom 10. August 2009 wird aufgehoben.

2. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof liegen aus den zutreffenden, in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, nicht vor.

Vorinstanz: AG Grevenbroich, - Vorinstanzaktenzeichen 24 AR 3/09
Vorinstanz: AG Neuss - 12 Ls-70 Js 9826/08 - 314/08 - 10.8.2009,