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BGH - Entscheidung vom 12.01.2010

1 StR 591/09

BGH, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen 1 StR 591/09

DRsp Nr. 2010/2152

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juli 2009 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. November 2009 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen und in weiterer Tateinheit mit versuchter Körperverletzung schuldig ist (§ 349 Abs. 2 , Abs. 4 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein Hinweis auf eine mögliche Verurteilung nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 5 Nr. 1 StGB war gemäß § 265 Abs. 1 StPO - worauf auch die Revision im Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 (S. 5) hinweist - in der Hauptverhandlung erteilt worden.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 13.07.2009