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BGH - Entscheidung vom 13.01.2010

2 StR 457/09 (1)

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 2 StR 457/09 (1)

DRsp Nr. 2010/1301

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 25.05.2009