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BGH - Entscheidung vom 18.02.2010

IX ZB 230/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 230/08

DRsp Nr. 2010/4369

Auswirkungen von unrichtigen Angaben einer Partei auf die Beurteilung des Richters zur Wahrung des rechtlichen Gehörs

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. September 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; InsO § 6 ; InsO § 7 ; InsO § 289 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 6 , 7 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1.

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung in Bezug auf das besondere Geschäftsmodell der weiteren Beteiligten zu 1 liegt nicht vor.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f; BGHZ 154, 288 , 300). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, der von einem Verfahrensbeteiligten vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des Verfahrensstoffs zu folgen (BVerfGE 80, 269 , 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345 , 3346; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 , 91 Rn. 10).

Selbst wenn die weitere Beteiligte zu 1 bis zu 100 v.H. fremdfinanziert, so folgt daraus nicht, dass der Tatrichter die unrichtigen Angaben des Schuldners über das Vorhandensein eines Eigenkapitals als unerheblich für § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO hätte ansehen müssen.

2.

Die Annahme wenigstens grober Fahrlässigkeit enthält keinen Rechtsfehler zu Lasten des Schuldners. Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Beschwerdegericht nicht verkannt (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733 , 734 Rn. 10). Bei seiner tatrichterlichen Würdigung des Verhaltens des Schuldners hat es insbesondere auch dessen Angaben bei der polizeilichen Einvernahme berücksichtigt und diese realitätsbezogen gewichtet.

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 289/08
Vorinstanz: AG Ludwigsburg, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 546/07