BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 5 StR 224/10
Auswirkungen auf die Strafhöhe durch Strafrahmenverschiebungen im Zusammenhang mit der Annahme des vertypten Milderungsgrundes nach § 31 Betäubungsmittelgesetz ( BtMG )
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat kann angesichts des maßvollen Strafausspruchs ausschließen, dass die unterbliebene Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG trotz Annahme des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG (vgl. BGH NStZ 1999, 610; StraFo 2008, 173 ) mit entsprechender Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sich auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.