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BGH - Entscheidung vom 17.06.2010

5 StR 224/10

Normen:
BtMG § 29a Abs. 2
BtMG § 31
StGB § 49 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 5 StR 224/10

DRsp Nr. 2010/13455

Auswirkungen auf die Strafhöhe durch Strafrahmenverschiebungen im Zusammenhang mit der Annahme des vertypten Milderungsgrundes nach § 31 Betäubungsmittelgesetz ( BtMG )

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat kann angesichts des maßvollen Strafausspruchs ausschließen, dass die unterbliebene Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG trotz Annahme des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG (vgl. BGH NStZ 1999, 610; StraFo 2008, 173 ) mit entsprechender Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB sich auf die Strafhöhe ausgewirkt hat.

Normenkette:

BtMG § 29a Abs. 2 ; BtMG § 31 ; StGB § 49 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 15.03.2010