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BGH - Entscheidung vom 24.06.2010

VII ZR 124/09

Normen:
BGB § 640 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen VII ZR 124/09

DRsp Nr. 2010/11250

Auswirkung einer unberechtigten Verweigerung der Abnahme auf die Mängelhaftung

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Auftraggeber müsse sich auch bei einer unberechtigten Verweigerung der Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB Mängel vorbehalten, um diese später geltend machen zu können, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 20.507,78 €

Normenkette:

BGB § 640 Abs. 2 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 143/07
Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 15/09