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BGH - Entscheidung vom 31.03.2010

2 StR 536/09

Normen:
StGB § 73c Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 2 StR 536/09

DRsp Nr. 2010/7303

Ausspruch über den Verfall von Wertersatz

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Juli 2009 im Ausspruch über den Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 73c Abs. 1 S. 2;

Gründe

Während der Schuld- und der Strafausspruch des angegriffenen Urteils rechtlicher Überprüfung standhalten, kann der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat weder zu der Frage, ob der Verfall für den Angeklagten eine unbillige Härte wäre (§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB ), noch zu den Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Ausführungen gemacht (vgl. BGHSt 33, 37 , 39 f.; BGH NStZ-RR 2003, 75 und 144, 145; StV 2008, 576 f.). Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, da es zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten festgestellt hat, dass dessen Lebensmittelgeschäft, das seine einzige legale wirtschaftliche Lebensgrundlage war, lediglich einen Gewinn von monatlich 400 bis 700 EUR abwarf und der Angeklagte erheblich verschuldet ist. Bei dieser Sachlage liegt nicht fern, dass der Wert des über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren erlangten (Brutto-)Verkaufserlöses von 77.600 EUR im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden war.

Vorinstanz: