BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen V ZB 86/10
DRsp Nr. 2010/15090
Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung aufgrund der Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu stellenden Anforderungen
Die Vollziehung des Beschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 9. März 2010 ( 3 T 648/09) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
Gründe
Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Zwangsverwaltung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums fortgesetzt werden darf.
Vorinstanz: LG Kassel, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 648/09
Vorinstanz: AG Eschwege, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 46/09
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