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BGH - Entscheidung vom 14.07.2010

V ZB 86/10

Normen:
ZPO § 570 Abs. 3
ZPO § 575 Abs. 5

BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen V ZB 86/10

DRsp Nr. 2010/15090

Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung aufgrund der Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu stellenden Anforderungen

Die Vollziehung des Beschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 9. März 2010 ( 3 T 648/09) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 570 Abs. 3 ; ZPO § 575 Abs. 5 ;

Gründe

Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Zwangsverwaltung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums fortgesetzt werden darf.

Vorinstanz: LG Kassel, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 648/09
Vorinstanz: AG Eschwege, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 46/09