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BGH - Entscheidung vom 14.01.2010

2 ARs 562/09; 2 AR 348/09

Normen:
StPO § 138a Abs. 1 Nr. 3
StPO § 138c Abs. 1 S. 1
StGB § 22
StGB § 23
StGB § 153
StGB § 258 Abs. 1
StGB § 258 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 2 ARs 562/09; 2 AR 348/09

DRsp Nr. 2010/1604

Ausschluss eines Verteidigers wegen der Möglichkeit einer versuchten Strafvereitelung durch diesen

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. K. gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. November 2009 - Az.: 1 AR 32/09 - wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StPO § 138a Abs. 1 Nr. 3 ; StPO § 138c Abs. 1 S. 1; StGB § 22 ; StGB § 23 ; StGB § 153 ; StGB § 258 Abs. 1 ; StGB § 258 Abs. 4 ;

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger des Angeklagten C. in dem Verfahren 6014 Js 14824/08 (Staatsanwaltschaft Kaiserslautern) ausgeschlossen wurde.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Oberlandesgericht Rechtsanwalt Dr. K. von der Mitwirkung als Verteidiger im Verfahren gegen den Angeklagten C. ausgeschlossen; der ausgeschlossene Rechtsanwalt ist in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig, eine Handlung begangen zu haben, die im Falle der Verurteilung des Angeklagten C. eine versuchte Strafvereitelung wäre (§§ 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO , 258 Abs. 1 und 4, 22, 23 StGB ). Es besteht der hinreichende Tatverdacht, dass Rechtsanwalt Dr. K. als Zeuge in der Hauptverhandlung vor der 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern am 26. Oktober 2009 wider besseres Wissen die Unwahrheit gesagt und damit eine uneidliche Falschaussage begangen hat (§ 153 StGB ), um zu verhindern, dass sein Mandant, der Angeklagte C. , von dem erkennenden Gericht wegen der erhobenen Tat-vorwürfe Nr. 1, 2 und 4 der Anklageschrift vom 14. Januar 2009, verurteilt wird.

Dass und weshalb gegen den Beschwerdeführer insoweit hinreichender Tatverdacht besteht, hat das Oberlandesgericht unter sorgfältiger Würdigung der Beweislage, insbesondere der Aussagen der Zeugen POK N. und KOK B. sowie der ihre Angaben stützenden Beweisumstände, umfassend dargelegt. Diesen Ausführungen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffen, schließt sich der Senat an. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte C. bei seiner Vernehmung am 25. November 2009 zumindest eingeräumt hat, dass er von dem Zeugen N. im Anschluss an die eigentliche Vernehmung auf die "Rotterdamfahrt" angesprochen wurde. Dies ist nicht ohne Weiteres mit der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Oberlandesgericht vereinbar, er könne "ausschließen, dass noch ein Gespräch zwischen C. und den Beamten stattgefunden hat".

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