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BGH - Entscheidung vom 13.01.2010

5 StR 493/09

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 5 StR 493/09

DRsp Nr. 2010/1821

Ausnehmen der Nichtanwendung des § 64 Strafgesetzbuch ( StGB ) von dem schlüssig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionsangriff

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: