BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 5 StR 493/09
DRsp Nr. 2010/1821
Ausnehmen der Nichtanwendung des § 64 Strafgesetzbuch ( StGB ) von dem schlüssig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionsangriff
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz:
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