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BGH - Entscheidung vom 26.03.2010

IX ZB 252/09

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
GVG § 139 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.03.2010 - Aktenzeichen IX ZB 252/09

DRsp Nr. 2010/7687

Auslegung eines Rechtsmittels als Erinnerung gegen einen Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 12. März 2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GVG § 139 Abs. 1 ;

Gründe

Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenansatz ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, da Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 ).

Die Erinnerung, welche nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO , § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG ), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Eigenschaft der Rechtsbeschwerdeführerin als Kostenschuldnerin ergibt sich aus der Kostengrundentscheidung; diese ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschl. v. 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 ). Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 2364 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: LG Konstanz, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 118/09
Vorinstanz: AG Villingen, vom 07.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 155/09