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BGH - Entscheidung vom 03.03.2010

IX ZB 236/09

Normen:
ZPO § 574
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2
GVG § 133

BGH, Beschluss vom 03.03.2010 - Aktenzeichen IX ZB 236/09

DRsp Nr. 2010/4820

Auslegung einer Eingabe als Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 15. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 574 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2; GVG § 133 ;

Gründe

Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 5. Februar 2010 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.

Die mit Schreiben vom 17. März 2009 eingelegten Rechtsmittel waren als Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof gemäß §§ 574 ff ZPO , § 133 GVG auszulegen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechtsmittel nicht nur ausdrücklich als "Rechtsbeschwerde" bezeichnet, sondern in ihrem Erläuterungsschreiben vom 2. August 2009 auch dargelegt, ihre Rechtsbeschwerden seien "von einem höheren Gericht (Bundesgericht)" zu behandeln, während das Landgericht ihre bereits mit Schreiben vom 25./28. Dezember 2008 eingelegten Rechtsbeschwerden zu Unrecht als sofortige Beschwerden behandelt habe, "anstatt meine beiden Rechtsbeschwerden als solche zu behandeln".

Da die Rechtsbeschwerdeführerin auch auf den Hinweis des Landgerichts Saarbrücken vom 24. September 2009, wonach die Rechtsbeschwerde unzulässig sei, ihre Rechtsmittel nicht zurückgenommen hat, waren die Rechtsbeschwerden durch den Bundesgerichtshof als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1/09
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2/09
Vorinstanz:
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