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BGH - Entscheidung vom 12.03.2010

IX ZB 279/09

Normen:
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2 S. 1
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.03.2010 - Aktenzeichen IX ZB 279/09

DRsp Nr. 2010/5894

Auslegung einer Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Hinblick auf das tatsächliche Begehren der Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht

Ein als "Beschwerde" eingereichter Rechtsbehelf ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, wenn hierdurch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 6 ; InsO § 7 ; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 575 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die beim Landgericht eingereichte "Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ).

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6 , 7 InsO statthaft, jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 4 InsO , § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in der Sache als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 258/09
Vorinstanz: AG Arnsberg, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 IN 219/03