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BGH - Entscheidung vom 20.05.2010

IX ZR 13/07

Normen:
ZVG § 1

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen IX ZR 13/07

DRsp Nr. 2010/9864

Auskehrung des hinterlegten Einlösungsbetrags zur Erledigung geltend gemachter Anfechtungsansprüche

Tenor

Auf ihre Beschwerde wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2006 zugelassen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 30.087,50 EUR festgesetzt.

Der Senat schlägt den Parteien vor, den Rechtsstreit durch folgenden Vergleich zu beenden:

Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin zur Erledigung der geltend gemachten Anfechtungsansprüche den hinterlegten Einlösungsbetrag auszukehren. Die Klägerin nimmt diesen Betrag an. Der Beklagten fallen die Kosten der ersten Instanz, der Klägerin die weiteren Kosten des Rechtsstreits zur Last.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu dem Vergleichsvorschlag des Senats bis zum 15. Juli 2010 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZVG § 1 ;

Gründe

Der Vergleichsvorschlag des Senates unterstellt, dass die Klägerin aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel bisher die Zwangsversteigerung der streitgegenständlichen Liegenschaften noch nicht erwirkt hat.

Die Beklagte trifft, wie vom Berufungsgericht vorausgesetzt, wohl die Beweislast dafür, ihre Einlösungsbefugnis durch ein zureichendes Angebot ausgeübt zu haben. Diese Grundsatzfrage wäre bei Durchführung der Revision zu entscheiden. Die Verfahrensrüge der Beklagten, welches die Übergehung ihres Beweisangebots Seite 5 der Berufungsbegründung betrifft, würde wohl durchgreifen. Nach erfolgter Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht müsste, weil der von der Beklagten angebotene Beweis ungeeignet ist, ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden, welches im Erfolgsfall die Möglichkeit ausräumen würde, dass die Klägerin durch den erstrebten Vollstreckungszugriff aus den verschenkten Liegenschaftsbruchteilen eine bessere Befriedigung als durch die Entgegennahme der Einlösungssumme zu erwarten hätte. Dieses Sachverständigengutachten müsste sich an dem Hinweis des Senatsurteils vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 , 388 Rn. 9 a.E. ausrichten. Die Aussichten der Beklagten, diesen Beweis zu erbringen, hält der Senat für günstig. Das verbleibende Beweisrisiko der Beklagten wird bei einer vergleichsweisen Lösung nach dem unterbreiteten Vorschlag dadurch aufgewogen, dass die weiteren Feststellungen auch ergeben können, die Klägerin stehe mit der angebotenen Einlösungssumme schon besser als voraussichtlich bei Durchführung der Zwangsversteigerungen.

Es ist im Übrigen fraglich, ob bei einer Zwangsversteigerung der in Händen der Beklagten durch die angefochtenen Bruchteilsübertragungen vereinigten Liegenschaften die Klägerin Zugriff auf die abgetretenen Lebensversicherungen des Schuldners hätte, wie das Berufungsgericht - nicht bindend - festgestellt hat. Dieser Zugriff wäre vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits wohl allenfalls dann mittelbar abhängig, wenn die Grundpfandrechte der Zessionarin in den Zwangsversteigerungsverfahren nicht im geringsten Gebot bestehen blieben. Hätte der Schuldner ansonsten Ansprüche auf Freigabe von Sicherheiten, läge ein etwaiger Zugriff der Klägerin hierauf jedenfalls außerhalb des gegenwärtigen Rechtsstreits. Dessen Durchführung scheint danach beim gegenwärtigen Sachstand den weiteren Aufwand nicht zu rechtfertigen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 28.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 79/06
Vorinstanz: LG Konstanz, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 358/04