BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen V ZB 121/09
Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens aufgrund unwirksamer Zustellung der Vollstreckungstitel an den Bevollmächtigten
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 422.550 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 1.627.751,83 EUR.
Gründe
I.
Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsverwaltung der im Rubrum näher bezeichneten Grundstücke der Schuldnerin angeordnet. Diese ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen unter ihrer früheren Firma, der Dr. H. G. mbH & Co. KG. Die Vollstreckungstitel sind dem Bevollmächtigten der Schuldnerin, dem Assessoren J. D. , zugestellt worden. Gestützt auf die Auffassung, sämtliche Zustellungen an diesen seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes ( RBerG ) unwirksam, hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2009 das Verfahren zur Nachholung ordnungsgemäßer Zustellungen einstweilen eingestellt und die auf die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens gerichteten Anträge der Schuldnerin mit der Begründung zurückgewiesen, es liege ein behebbarer Mangel vor. Gegen Letzteres hat die Schuldnerin erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte sie weiterhin die Aufhebung des "gesamten Verfahrens" erreichen.
II.
1.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens nach § 161 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 2 ZVG liegen nicht vor. Dass der in Rede stehende Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht zur Unwirksamkeit der an den Bevollmächtigten D. bewirkten Zustellungen führt und der Fortführung des Verfahrens nicht im Wege steht, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Sache V ZB 122/09 im Einzelnen dargelegt. Darauf wird Bezug genommen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO , weil Streitigkeiten um die Anordnung, Einstellung, Aufhebung und Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig kontradiktorisch ausgestaltet sind (vgl. Senat, BGHZ 170, 378 , 381).